RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0042

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht

Norm

EStG 1972 §37;
HVG §25;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;

Rechtssatz

Ein Entgelt, das ein Handelsvertreter gem § 25 Handelsvertretergesetz bei Auflösung seines Vertragsverhältnisses von seinem Geschäftsherrn erhält, ist nicht dem begünstigten, sondern dem normalen Steuersatz zu unterwerfen. Diese Ansicht wird auch von der Lehre geteilt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130042.X01

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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