Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;Rechtssatz
Ein Entgelt, das ein Handelsvertreter gem § 25 Handelsvertretergesetz bei Auflösung seines Vertragsverhältnisses von seinem Geschäftsherrn erhält, ist nicht dem begünstigten, sondern dem normalen Steuersatz zu unterwerfen. Diese Ansicht wird auch von der Lehre geteilt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130042.X01Im RIS seit
13.09.1989Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016