RS Vwgh 1989/9/14 87/06/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4;

Rechtssatz

Solange nicht gegen alle Miteigentümer vollstreckbare Abtragungstitel vorliegen, kann auch gegen den Miteigentümer, gegen den bereits ein vollstreckbarer Bescheid besteht, weder ein Kostenvorauszahlungsauftrag erlassen noch die Ersatzvornahme angeordnet werden. Weiters kann während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung nicht vollstreckt werden. (Hinweis auf E 22.9.1986, 84/05/0228, BauSlg 755 und v. 5.3.1985, 81/05/0092, BauSlg 401)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060086.X02

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten