RS Vwgh 1989/9/14 88/06/0086

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0189 E 16. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Recht zur Stellungnahme umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, wenn ihm nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient (Hinweis E 3.3.1959, 1971/58, VwSlg 4896 A/1959).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060086.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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