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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0189 E 16. Dezember 1986 RS 1Stammrechtssatz
Das Recht zur Stellungnahme umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, wenn ihm nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient (Hinweis E 3.3.1959, 1971/58, VwSlg 4896 A/1959).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060086.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015