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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §43;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0060 E 11. Juni 1986 RS 5Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht zu einer Gegenüberstellung des Beschuldigten mit dem Amtsarzt verpflichtet, wenn eine Notwendigkeit hiefür - wie zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - nicht besteht (Hinweis E 13.3.1985, 84/03/0357).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060225.X01Im RIS seit
15.11.2006