RS Vwgh 1989/9/14 88/06/0062

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Rechtssatz

Die Aussage im Bescheid, es sei eine Stellungnahme zum (negativen) Gutachten des Raumordnungssachverständigen nicht abzuwarten gewesen, weil keine Änderung der Entscheidung zu erwarten sei, enthält im Beschwerdefall, in dem schon ein positives Gutachten aus der Sicht der Raumordnung vorlag, eine antizipierende und damit gesetzwidrige Beweiswürdigung.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060062.X04

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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