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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Aussage im Bescheid, es sei eine Stellungnahme zum (negativen) Gutachten des Raumordnungssachverständigen nicht abzuwarten gewesen, weil keine Änderung der Entscheidung zu erwarten sei, enthält im Beschwerdefall, in dem schon ein positives Gutachten aus der Sicht der Raumordnung vorlag, eine antizipierende und damit gesetzwidrige Beweiswürdigung.
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060062.X04Im RIS seit
13.11.2006