RS Vwgh 1989/9/14 88/06/0147

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die Baubewilligung erwächst dem Bauwerber das Recht, den beantragten Bau nach Maßgabe der Baubewilligung zu errichten und konsensgemäß zu benützen, daher kann die Behörde die Überprüfung nicht zum Anlass nehmen, über den erteilten Konsens hinaus die Gesetzmäßigkeit einer Bauführung erneut zu überprüfen. Einschränkungen des Inhaltes der Baubewilligung wären nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 3 AVG zulässig.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060147.X02

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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