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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Durch die Baubewilligung erwächst dem Bauwerber das Recht, den beantragten Bau nach Maßgabe der Baubewilligung zu errichten und konsensgemäß zu benützen, daher kann die Behörde die Überprüfung nicht zum Anlass nehmen, über den erteilten Konsens hinaus die Gesetzmäßigkeit einer Bauführung erneut zu überprüfen. Einschränkungen des Inhaltes der Baubewilligung wären nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 3 AVG zulässig.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060147.X02Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009