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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;Rechtssatz
Eine Rückübereignung ist nicht nur dann zulässig, wenn nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides eine Aufgabe des Straßenprojektes oder eine solche Änderung desselben erfolgt ist, dass der Enteignungsgegenstand dafür nicht oder nicht mehr zur Gänze benötigt wird; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer Rückübereignung auch dann für gegeben erachtet, wenn zwar der Enteignungszweck nicht weggefallen ist oder das Straßenprojekt geändert wurde, aber der Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060226.X01Im RIS seit
15.11.2006