RS Vwgh 1989/9/14 88/06/0032

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASAGG 1981;
AVG §57;
AVG §76 Abs1;
AVG §77;

Rechtssatz

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-AG (ASAG) ist von der Entrichtung von Kommissionsgebühren nicht befreit. Sie wird als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Kapitalgesellschaft selbstständig tätig und hat die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung - wozu zweifellos damit verbundene Nebenkosten wie Kommissionsgebühren) gehören - zuerst selbst zu tragen; erst später sind diese Kosten vom Bund zu ersetzen. Sie schreitet im Verfahren daher nicht als Vertreterin des Bundes ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060032.X01

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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