Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASAGG 1981;Rechtssatz
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-AG (ASAG) ist von der Entrichtung von Kommissionsgebühren nicht befreit. Sie wird als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Kapitalgesellschaft selbstständig tätig und hat die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung - wozu zweifellos damit verbundene Nebenkosten wie Kommissionsgebühren) gehören - zuerst selbst zu tragen; erst später sind diese Kosten vom Bund zu ersetzen. Sie schreitet im Verfahren daher nicht als Vertreterin des Bundes ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060032.X01Im RIS seit
09.11.2006