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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
ROG Tir 1984 §16b;Rechtssatz
Die theoretische Möglichkeit einer Aufhebung des § 16 b Tir ROG durch den VfGH kann nicht als Milderungsgrund bei einer Verwaltungsübertretung gewertet werden, bei der entgegen der Vorschrift des § 16 b Tir ROG ein Bauvorhaben - und somit ohne deckende Baubewilligung - errichtet wurde.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060225.X02Im RIS seit
15.11.2006