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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs3;Rechtssatz
§ 9 Abs 3 ZustellG gilt nur für die Zustellung von Bescheiden, die gemeinsame Anbringen mehrerer Parteien erledigen, also etwa der Baubewilligung, nicht aber dann, wenn die Behörde von sich aus tätig wird, wie bei einem Abbruchbescheid wegen Abweichens von der Baubewilligung; das Verfahren über diese ist nämlich mit dem Bewilligungsbescheid abgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060086.X01Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015