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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;Rechtssatz
Da das BStrG entweder die Glaubhaftmachung, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht, oder die Verwendung von Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, normiert, ist (wenn nicht den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft) schon bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen für den Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060226.X02Im RIS seit
15.11.2006