RS Vwgh 1989/9/14 88/06/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1989
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
B-VG Art130 Abs2 impl;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/06/0061 E 10. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufsichtsbehörde darf nicht anstelle der Gemeindebehörde Ermessen üben, daher auch nicht durch eigenes Ermittlungsverfahren die fehlerhafte Entscheidungsgrundlage des Verfahrens vor der Gemeindebehörde supplieren. (Hinweis auf E vom 22.10.1981, 3266/79) Liegt hingegen die Entscheidung der Gemeindebehörden noch außerhalb des Bereiches der Ermessensanwendung, gibt es also nach dem konkreten Sachverhalt gar nicht mehrere richtige Lösungen, dann gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Vorstellungsbehörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt ist, das Ermittlungsverfahren nachzuholen. Dies trifft auf die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs 3 ROG mangels gesicherter Abwasserversorgung zu.

Schlagworte

Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060062.X02

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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