RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0095

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0088 E 27. September 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zur Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG und § 9 Abs 4 VStG bleibt bei Bestellung eines Bevollmächtigten iSd § 28 AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers aufrecht. Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit guten Grund erwarten lassen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080095.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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