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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Das Gesetz kennt hinsichtlich der Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG keine absolute zeitliche Beschränkung. Es kann auch eine Prognose über einen Zeitraum von fünf Jahren oder darüber abgegeben werden, was auch die Regelung des Instanzenzuges in § 123 Abs 1 KFG zeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110077.X02Im RIS seit
27.06.2007