RS Vwgh 1989/9/19 89/11/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Das Gesetz kennt hinsichtlich der Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG keine absolute zeitliche Beschränkung. Es kann auch eine Prognose über einen Zeitraum von fünf Jahren oder darüber abgegeben werden, was auch die Regelung des Instanzenzuges in § 123 Abs 1 KFG zeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110077.X02

Im RIS seit

27.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten