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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs 2 KFG ausschließlich die Frage, ob jene Person, die mit rechtskräftigem Bescheid unter Setzung einer Frist aufgefordert wurde, dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen ist. Dies schließt aber die Prüfung der Frage mit ein, ob der rechtskräftige Aufforderungsbescheid im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides überhaupt noch Rechtswirkungen entfaltet hat (Hinweis E 27.9.1988, 88/11/0129 und E 4.7.1989, 89/11/0093).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110064.X04Im RIS seit
20.07.2007