RS Vwgh 1989/9/19 89/11/0064

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

"Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs 2 KFG ausschließlich die Frage, ob jene Person, die mit rechtskräftigem Bescheid unter Setzung einer Frist aufgefordert wurde, dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen ist. Dies schließt aber die Prüfung der Frage mit ein, ob der rechtskräftige Aufforderungsbescheid im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides überhaupt noch Rechtswirkungen entfaltet hat (Hinweis E 27.9.1988, 88/11/0129 und E 4.7.1989, 89/11/0093).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110064.X04

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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