RS Vwgh 1989/9/19 89/14/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 188;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/14 84/15/0221 6

Stammrechtssatz

Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140170.X01

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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