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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 188;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/04/14 84/15/0221 6Stammrechtssatz
Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140170.X01Im RIS seit
19.09.1989