RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0013

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Traf der Landeshauptmann in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage über die Berufung des Bf eine Sachentscheidung, so steht ihm dagegen - unabhängig von der Frage seiner Parteistellung im Sinne des § 356 Abs 3 GewO - jedenfalls insoweit ein Berufungsrecht zu, als diese Entscheidung in seine rechtlichen Interessen eingreift (hier: Die Beschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid zweiter Instanz durch den BM).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040013.X01

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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