RS Vwgh 1989/9/19 88/07/0068

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115;

Beachte

Vorgeschichte:85/07/0155 E 26. Februar 1987;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung bildet ein Wasserbauvorhaben grundsätzlich ein UNTEILBARES Ganzes. Dieses unteilbare Ganze ist im Beschwerdefall das gesamte als bevorzugter Wasserbau erklärte Vorhaben. Die Rechtsprechung hat wohl ausnahmsweise die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer "generellen" Bewilligung und von einzelnen darauf aufbauenden "Detail-"Bewilligungen für zulässig erklärt. Nicht zulässig ist aber - ohne Vorliegen einer "generellen" Bewilligung - die Erteilung einer Detailbewilligung für einen Teil des als bevorzugt erklärten Vorhabens. Diese Vorgangsweise ist schon deshalb unzulässig, weil dadurch die Bevorzugung eines grundsätzlich als Einheit aufzufassenden Wasserbauvorhabens nur für einen Teil dieses Vorhabens in Anspruch genommen wird, für welchen allein die Bevorzugung möglicherweise gar nicht erklärt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070068.X01

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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