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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen, dass die Verwendung des an den Gastgewerbebetrieb des Bf anschließenden Raumes durch Vermietung an einen Verein unter der im Beschwerdefall festgestellten "Sondervereinbarung" über die Art der Abstattung des "Mietzinses", dass an Stelle der Barzahlung des Mietzinses der Gegenwert mit Waren aus dem Gastgewerbebetrieb des Bf auszugleichen ist, den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 4 GewO und § 368 Z 13 GewO erfüllt. Dies unabhängig von der Ausübung der Vereinstätigkeit in diesem Raum, da die vereinbarte Abstattung des "Mietzinses" jedenfalls auch der Förderung des Umsatzes im Gewerbebetrieb des Bf dient, woraus sich aber auch eine entsprechende Zweckwidmung in Ansehung des in Rede stehenden zusätzlichen Raumes ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040051.X01Im RIS seit
07.03.2007