RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0051

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §368 Z13;

Rechtssatz

Ausführungen, dass die Verwendung des an den Gastgewerbebetrieb des Bf anschließenden Raumes durch Vermietung an einen Verein unter der im Beschwerdefall festgestellten "Sondervereinbarung" über die Art der Abstattung des "Mietzinses", dass an Stelle der Barzahlung des Mietzinses der Gegenwert mit Waren aus dem Gastgewerbebetrieb des Bf auszugleichen ist, den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 4 GewO und § 368 Z 13 GewO erfüllt. Dies unabhängig von der Ausübung der Vereinstätigkeit in diesem Raum, da die vereinbarte Abstattung des "Mietzinses" jedenfalls auch der Förderung des Umsatzes im Gewerbebetrieb des Bf dient, woraus sich aber auch eine entsprechende Zweckwidmung in Ansehung des in Rede stehenden zusätzlichen Raumes ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040051.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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