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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung alternativer Konsensbedingungen ist zulässig, wenn jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Auflage angestrebten Ergebnis führt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß sowohl durch die Anbringung eines Gitters, eines Schrankens oder einer versperrten Kette das angestrebte Ziel, den Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Betrieb des Konsenswerbers hintanzuhalten, erreicht werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986040068.X03Im RIS seit
11.07.2001