RS Vwgh 1989/9/19 86/04/0068

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung alternativer Konsensbedingungen ist zulässig, wenn jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Auflage angestrebten Ergebnis führt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß sowohl durch die Anbringung eines Gitters, eines Schrankens oder einer versperrten Kette das angestrebte Ziel, den Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Betrieb des Konsenswerbers hintanzuhalten, erreicht werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040068.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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