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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2 idF 1988/375;Rechtssatz
Die Nichtbeachtung der Bestimmung des § 73 Abs 4 KFG idF BGBl 1988/375, nämlich dass die Entziehungszeit ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines zu berechnen ist, führt dann nicht zur Rechtsverletzung des Betroffenen, wenn die Auffassung der Entziehungsbehörde, ab welchem Zeitpunkt die Verkehrszuverlässigkeit voraussichtlich wiederhergestellt sein wird, zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110077.X01Im RIS seit
27.06.2007