RS Vwgh 1989/9/19 87/04/0235

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bezeichnet der Bf ausdrücklich und unmissverständlich als verletztes Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, so ist der angefochtene Bescheid auch nur hinsichtlich des Strafauspruches aufzuheben. (hier: wegen Unzuständigkeit der bel Beh)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040235.X04

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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