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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass das den Beschuldigten im gegebenen Zusammenhang angelastete strafbare Verhalten erst seit Inkrafttreten der Neufassung der Bestimmung des § 368 Z 13 GewO durch die Gewerberechtsnovelle BGBl 1988/399 mit 1.1.1989 als tatbestandsmäßig iS dieser Gesetzesstelle anzusehen war und hat dementsprechend den Tatzeitraum beginnend mit 1.1.1989 beschränkt. Darin liegt weder eine Überschreitung ihrer Sachbefugnis noch ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, zumal auch die ursprünglich verhängte Geldstrafe herabgesetzt worden ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040078.X02Im RIS seit
19.09.1989