RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §368 Z13 idF 1988/399;
VStG §1 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass das den Beschuldigten im gegebenen Zusammenhang angelastete strafbare Verhalten erst seit Inkrafttreten der Neufassung der Bestimmung des § 368 Z 13 GewO durch die Gewerberechtsnovelle BGBl 1988/399 mit 1.1.1989 als tatbestandsmäßig iS dieser Gesetzesstelle anzusehen war und hat dementsprechend den Tatzeitraum beginnend mit 1.1.1989 beschränkt. Darin liegt weder eine Überschreitung ihrer Sachbefugnis noch ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, zumal auch die ursprünglich verhängte Geldstrafe herabgesetzt worden ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040078.X02

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten