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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §81;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2411/76 E 19. März 1979 VwSlg 9800 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Eine Änderung wirkt sich auf die bestehende Anlage im Sinne des letzten Satzes des § 81 GewO 1973 dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung insoweit erfährt, dass sich daraus neue oder größere Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 ergeben können. Einer Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage insoweit zu umfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040032.X02Im RIS seit
27.01.2006