RS Vwgh 1989/9/19 89/14/0107

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1972 §32 Z1 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 40;

Rechtssatz

Für die steuerrechtliche Beurteilung ist die Wahl der Bezeichnung des Leistungsgrundes (hier: Ersatz von Aufwuchsentgang durch Geländekorrekturen an einem als Schiabfahrt genützten Almgrundstück) durch die Vertragsparteien, die den wahren Vertragswillen ausdrückt, dann nicht maßgebend, wenn sie dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges nicht gerecht wird (hier: war dies nicht der Fall, weil der Aufwuchsentgang von der LWK durch Kapitalisierung erwarteter Ernteschäden ermittelt worden war;

unter Aufwuchsentgang konnte aber auch der Schaden drohenden Pachtzinsentganges verstanden werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140107.X03

Im RIS seit

19.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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