RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0058

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs3;
GewO 1973 §360 Abs2;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Zweck der nach § 360 Abs 2 GewO zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen (Hinweis B 14.9.1977, 1770/77). Aus ihrer kurzfristigen Realisierbarkeit und ihrem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach § 360 Abs 2 GewO gegenüber Maßnahmen nach den Bestimmungen des § 79 GewO und des § 68 Abs 3 AVG; § 360 Abs 2 bezweckt demnach die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr, während insbesondere § 79 GewO die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen bei Vorliegen eines rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides als "Dauermaßnahme" vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040058.X02

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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