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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Zweck der nach § 360 Abs 2 GewO zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen (Hinweis B 14.9.1977, 1770/77). Aus ihrer kurzfristigen Realisierbarkeit und ihrem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach § 360 Abs 2 GewO gegenüber Maßnahmen nach den Bestimmungen des § 79 GewO und des § 68 Abs 3 AVG; § 360 Abs 2 bezweckt demnach die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr, während insbesondere § 79 GewO die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen bei Vorliegen eines rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides als "Dauermaßnahme" vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040058.X02Im RIS seit
16.04.2007