RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0013 E 25. April 1989 VwSlg 12911 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft iS dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (Hinweis E 17.9.1986, 84/13/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080283.X01

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten