RS Vwgh 1989/9/19 86/07/0017

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1883/48 E 21. März 1949 VwSlg 753 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann auf rechtserhebliche Tatsachen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheides entstanden sind, nicht Bedacht nehmen; es ist Sache der Partei, auf Grund solcher Tatsachen die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde zu beantragen.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070017.X02

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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