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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1883/48 E 21. März 1949 VwSlg 753 A/1949 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof kann auf rechtserhebliche Tatsachen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheides entstanden sind, nicht Bedacht nehmen; es ist Sache der Partei, auf Grund solcher Tatsachen die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde zu beantragen.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070017.X02Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012