RS Vwgh 1989/9/19 89/08/0219

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BSVG §13;
BSVG §183 Abs2;
BSVG §183 Abs3;
BSVG §183 Abs4;
BSVG §413 Abs1 Z1;
BSVG §413 Abs2;

Rechtssatz

Eine Landesstelle der SVBau ist zwar zur bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung zuständig und es kommt ihr Parteistellung im Einspruchsverfahren zu; sie ist aber nicht berechtigt, gegen den Einspruchsbescheid eine Berufung an den BMAS zu erheben, da es sich bei dieser Behörde nicht um eine Behörde "für das in Betracht kommende Land" handelt. Diesbezüglich bleibt es nach dem Gesetz bei der allgemeinen Bestimmung des § 183 Abs 2 zweiter Satz BSVG, wonach die Hauptstelle der SVBau zur Erhebung einer Berufung gegen einen Einspruchsbescheid berechtigt ist. Die Satzung der SVBau sieht diesbezüglich keine Änderung vor (hier:

die Berufung der Hauptstelle gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes wurde dem BMAS zurecht nicht zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080219.X01

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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