Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine Landesstelle der SVBau ist zwar zur bescheidmäßigen Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung zuständig und es kommt ihr Parteistellung im Einspruchsverfahren zu; sie ist aber nicht berechtigt, gegen den Einspruchsbescheid eine Berufung an den BMAS zu erheben, da es sich bei dieser Behörde nicht um eine Behörde "für das in Betracht kommende Land" handelt. Diesbezüglich bleibt es nach dem Gesetz bei der allgemeinen Bestimmung des § 183 Abs 2 zweiter Satz BSVG, wonach die Hauptstelle der SVBau zur Erhebung einer Berufung gegen einen Einspruchsbescheid berechtigt ist. Die Satzung der SVBau sieht diesbezüglich keine Änderung vor (hier:
die Berufung der Hauptstelle gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes wurde dem BMAS zurecht nicht zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080219.X01Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018