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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, muss die Partei jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen der Außerachtlassung der Verfahrensvorschriften unbekannt geblieben sind (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080209.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013