RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0209

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, muss die Partei jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen der Außerachtlassung der Verfahrensvorschriften unbekannt geblieben sind (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080209.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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