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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Rechtssatz
Eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat oder wenn ein entsprechendes Zwangsrecht begründet worden ist; ausgenommen die Fälle nach § 111 Abs 4 WRG (Hinweis E 6.9.1976, 2197/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070029.X01Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018