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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1;Rechtssatz
Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die im § 74 Abs 2 GewO genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs 2 GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040004.X03Im RIS seit
06.03.2007