RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0004

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 bis Z5;

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die im § 74 Abs 2 GewO genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs 2 GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040004.X03

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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