RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0082

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §376 Z26;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, der Organwalter der BPolDion habe auf Befragen mitgeteilt, in der Silvesternacht gelte die SperrzeitenV nicht, wird kein Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs 2 VStG im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 26 GewO wegen Nichteinhaltung von im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auferlegten Betriebszeitenbeschränkungen geltend gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040082.X01

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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