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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland;Norm
ABGB §947;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde
1) der MH und 2) des JH, beide in J, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Dezember 2006, Zl. 6- SO-N3695/4-2006, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Dezember 2006 wurden die beschwerdeführenden Parteien als Übernehmer einer Liegenschaft gemäß den §§ 45 und 47 Bgld. Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld SHG) iVm § 947 ABGB verpflichtet, zu den Kosten der dem Übergeber dieser Liegenschaft, Rudolf St., in Form der Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim gewährten Sozialhilfe einen monatlichen Kostenersatz in Höhe von EUR 16,35 (EUR 196,22 pro Jahr) beginnend mit 1. Oktober 2005 zu leisten. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, Rudolf St. sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (BH) vom 6. Dezember 2005 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Unterbringung im Altenwohn- und Pflegeheim "Seniorenpension U" beginnend ab 2. Dezember 2005 gewährt worden. Die durchschnittlichen monatlichen Heimkosten beliefen sich auf EUR 1.825,--. Bei Unterbringung habe Rudolf St. von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Pension in Höhe von EUR 799,21 brutto und Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von EUR 273,40 brutto bezogen. Er sei zu einem monatlichen Kostenbeitrag von EUR 823,22 (80 % der Pension und des Pflegegeldes) im Jahr 2005 und EUR 838,33 im Jahr 2006 verpflichtet worden; dieser Betrag sei von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Sozialhilfeträger überwiesen worden. Erna St., die Gattin des Rudolf St. sei mit Bescheid der BH vom 20. Dezember 2005 verpflichtet worden, die Kosten der Rudolf St. gewährten Sozialhilfe mit einem monatlichen Betrag von EUR 450,90 zu ersetzen. Schließlich erhalte Rudolf St. von seinem Sohn Johann St. eine monatliche Leibrente in Höhe von EUR 225,--. Aus Eigenmitteln und Kostenersätzen seien somit im Jahr 2005 monatlich EUR 1.499,12 und im Jahr 2006 monatlich EUR 1.514,23 der für Rudolf St. monatlich aufgewendeten Sozialhilfekosten (EUR 1.825,--) gedeckt worden.
Mit Übergabsvertrag vom 29. Juni 1992 sei den beschwerdeführenden Parteien von Rudolf St. und Erna St. die den letzteren je zur Hälfte gehörende Liegenschaft EZ 1704 GB Jois übergeben worden. Der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Besitz sei laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Eisenstadt zum 1. Jänner 1983 mit ATS 60.000,-- festgelegt worden. Der Wert des Grundstückes könne entsprechend § 15 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz mit dem Dreifachen des Einheitswertes angesetzt werden, d.h. mit ATS 180.000,-- (EUR 13.081,11). Der von Rudolf St. den beschwerdeführenden Parteien übergebene Hälfteanteil habe daher einen Verkehrswert in Höhe von EUR 6.540,55 gehabt. An Gegenleistungen hätten sich die Übernehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Übergebern einen Übergabepreis in Höhe von ATS 45.000,-- zu entrichten, der allerdings auf Grund gesonderter Vereinbarung in Form von Arbeitsleistungen zu Gunsten der Übergeber zu erbringen und mit diesen zu verrechnen sei. Die erstbeschwerdeführende Partei habe sich überdies verpflichtet, den Wert des Vertragsobjektes auf ihren elterlichen Erb- und Pflichtteil anzurechnen. Angesichts des Umstandes, dass im Übergabsvertrag als Einheitswert ein alter und nicht der (damals) aktuelle Einheitswert und kein Schätz- oder Verkehrswert angegeben worden sei, weiters, dass vereinbart worden sei, Gegenleistungen als nicht näher bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen, und schließlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Vertrag unter Angehörigen handle, sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien einen Teil der Leistung als geschenkt hätten ansehen wollen. Es liege daher eine "gemischte Schenkung" vor, auf die § 947 ABGB anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung sei der Geschenkgeber, der nach Abschluss des Schenkungsvertrages in eine solche Dürftigkeit gerate, dass es ihm am nötigen Unterhalt gebreche, befugt, jährlich vom geschenkten Betrag die gesetzlichen Zinsen, insoweit die geschenkte Sache oder derselbe Wert noch vorhanden sei und ihm der nötige Unterhalt mangle, vom Beschenkten zu fordern, wenn sich dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befinde.
Gemäß § 47 Abs. 1 Bgld SHG könne die Bezirksverwaltungsbehörde durch schriftliche Anzeige an den Dritten, gegen den der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt werde, Rechtsansprüche zur Deckung seines Lebensbedarfes habe, bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Diese Anzeige an die beschwerdeführenden Parteien sei mit Schreiben der BH vom 19. Jänner 2006 erfolgt. Damit sei der Anspruch des Rudolf St. gegen die beschwerdeführenden Parteien auf Bezahlung der gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % vom Wert der im Zeitpunkt des Bedarfes (Heimunterbringung) noch vorhandenen Bereicherung, d. h. von der noch vorhandenen und als geschenkt anzusehenden Wertdifferenz auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Stelle man den übergebenen Hälfteanteil im Wert von EUR 6.540,44 dem Wert der vertraglich zugesicherten Gegenleistungen in Höhe von EUR 1.635,14 (50 % der vereinbarten Gegenleistungen) gegenüber, so könne ein Geschenkwert von EUR 4.905,41 ermittelt werden. Der von den beschwerdeführenden Parteien zu leistende Betrag mache somit EUR 16,35 pro Monat aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Bgld Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld SHG) haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt.
Gemäß § 46 Bgld SHG ist , wenn der Hilfeempfangende innerhalb von fünf Jahren vor der Gewährung der Sozialhilfe oder ab dem Zeitpunkt der Gewährung Vermögen im Wert von mehr als dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, der Geschenknehmer (Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Geschenkwertes (Wertes des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden sind, zu ersetzen. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
Gemäß § 47 Abs. 1 Bgld SHG kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hilfe Empfangende für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten hat, sofern nicht anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
Der Übergang des Anspruches darf gemäß § 47 Abs. 2 Bgld SHG nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.
Die schriftliche Anzeige bewirkt gemäß § 47 Abs. 3 Bgld SHG mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht die Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.
Gemäß § 50 Bgld SHG ist über Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die dem Sozialhilfeträger durch die Unterbringung des Rudolf St. im Altenwohn- und Pflegeheim "Seniorenpension U" seit 1. Oktober 2005 erwachsenden Kosten in Höhe von monatlich EUR 1.825,-- könnten aus den Eigenmitteln und Kostenersätzen nur im Ausmaß von EUR 1.499,12 (im Jahr 2005) bzw. EUR 1.514,23 (im Jahr 2006) gedeckt werden. In Ansehung des Differenzbetrages mangle es Rudolf St. am notwendigen Unterhalt. Er habe mit Übergabsvertrag vom 29. Juni 1992 den beschwerdeführenden Parteien den Hälfteanteil einer Liegenschaft übergeben, wobei dieser Vertrag als "gemischte Schenkung" zu qualifizieren sei. In Ansehung des (vorhandenen) Geschenkwertes von EUR 4.905,41 sei Rudolf St. gemäß § 947 ABGB befugt, von den beschwerdeführenden Parteien jährlich die gesetzlichen Zinsen zu fordern. Dieser Anspruch sei auf Grund der Anzeige der BH an die beschwerdeführenden Parteien vom 19. Jänner 2006 auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Im Rahmen dieses Anspruches könne den beschwerdeführenden Parteien der Ersatz der aufgelaufenen Sozialhilfekosten spruchgemäß vorgeschrieben werden.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen dagegen u.a. vor, § 46 Bgld SHG regle abschließend, unter welchen Voraussetzungen Geschenknehmer zum Ersatz von Sozialhilfeleistungen herangezogen werden dürften. Eine Kostenvorschreibung nach dieser Bestimmung komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil selbst dann, wenn der Übergabsvertrag als Schenkung zu qualifizieren wäre, diese mehr als fünf Jahre vor der Hilfegewährung an Rudolf St. erfolgt sei. Es bestehe somit kein Rechtsgrund, die beschwerdeführenden Parteien als Geschenknehmer mit einem Kostenersatz für gewährte Sozialhilfe zu belasten. Im Übrigen liege keine "gemischte Schenkung" vor, weil der Verkehrswert des übergebenen Grundstückes nicht höher gewesen sei als der vereinbarte Übergabepreis. Eine Heranziehung des Gerichtsgebührengesetzes zur Bestimmung des Verkehrswertes der Liegenschaft sei verfehlt. Schließlich könne angesichts der finanziellen Mittel, über die Rudolf St. verfüge, nicht von "Dürftigkeit" des Hilfeempfängers iSd § 947 ABGB gesprochen werden.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, sie könnten als Geschenknehmer gemäß § 46 Bgld SHG nicht in Anspruch genommen werden, weil zwischen dem Beginn der Hilfeleistung an Rudolf St. und der (nach Auffassung der belangten Behörde) "gemischten Schenkung" an sie ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren liege, übersehen sie, dass dies auch der Standpunkt der belangten Behörde ist: Diese hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass eine Kostenvorschreibung gemäß § 46 Bgld SHG im vorliegenden Fall nicht möglich sei.
Die von den beschwerdeführenden Parteien weiters vertretene Auffassung, § 46 Bgld SHG regle abschließend, unter welchen Voraussetzungen Geschenknehmer zum Ersatz von Sozialhilfekosten herangezogen werden können, ist unzutreffend. § 46 Bgld SHG normiert zwar eine Kostenersatzpflicht von Geschenknehmern in Fällen, in denen die Schenkung innerhalb von fünf Jahren vor der Gewährung der Sozialhilfe oder ab der Gewährung der Sozialhilfe erfolgt ist, schließt es aber nicht aus, dass Geschenknehmer in davon nicht erfassten Fällen nach anderen Vorschriften zum Ersatz von Sozialhilfekosten herangezogen werden.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt:
Die belangte Behörde hat sich auf einen - durch Anzeige auf den Sozialhilfeträger übergegangenen - Anspruch des Hilfeempfängers gemäß § 947 ABGB gestützt und diesen mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß § 47 i.V.m. § 45" Bgld SHG geltend gemacht. Gemäß § 947 ABGB kann ein - grundsätzlich nicht widerrufbarer - Schenkungsvertrag in einem eingeschränkten Ausmaß widerrufen werden, wenn der Geschenkgeber "in solche Dürftigkeit gerät, dass es ihm an dem nötigen Unterhalt gebricht". Er ist in diesem Fall befugt, jährlich von dem geschenkten Betrag die gesetzlichen Zinsen, insoweit die geschenkte Sache oder derselbe Wert noch vorhanden ist, und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet.
Der Widerruf eines Schenkungsvertrages gemäß § 947 ABGB dient dem Unterhalt des bedürftig gewordenen Schenkers; er hat Unterhaltsfunktion (vgl. Binder in Schwimann, ABGB3, Band 4, Rz 3 zu § 947 ABGB). § 947 ABGB normiert aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Geschenknehmers gegenüber dem in Not geratenen Geschenkgeber. Vielmehr ist der Geschenknehmer über Verlangen des Geschenkgebers zur Leistung einer jährlichen Rente in maximaler Höhe der gesetzlichen Zinsen vom (noch vorhandenen) Geschenkwert verpflichtet.
Der Anspruch des Geschenkgebers gegen den Geschenknehmer gemäß § 947 ABGB stellt somit einen Rechtsanspruch zur Deckung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers iSd § 47 Bgld SHG dar. Bei einem Geschenknehmer handelt es sich jedoch nicht um eine Person, die (bereits aus diesem Grund) iSd § 45 Abs. 1 Bgld SHG "gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt" des Sozialhilfe empfangenden Geschenkgebers verpflichtet wäre.
Nun sieht § 50 Bgld SHG die Geltendmachung einer Ersatzpflicht für Sozialhilfeleistungen im Verwaltungsweg (die Gesetzesmaterialien sprechen von einer "zwingenden Bescheidpflicht") lediglich für Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 Bgld SHG vor, nicht jedoch für Ansprüche des Hilfeempfängers im Sinne des § 47 Bgld SHG. Der nach Auffassung der belangten Behörde auf den Sozialhilfeträger übergegangene zivilrechtliche Anspruch des Rudolf St. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 947 ABGB könnte daher (ausschließlich) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Der BH kam jedoch - ebenso wie der belangten Behörde - keine Zuständigkeit zu, über eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur Leistung einer jährlichen Rente gemäß § 947 ABGB abzusprechen.
Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das die Eingabegebühr betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese gemäß § 24 Abs. 3 Z. 2 VwGG lediglich in Höhe von EUR 180,-- zu entrichten war. Wien, am 2. September 2008
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100020.X00Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013