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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Strafverfahren nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO hat die Behörde auf den nach § 74 Abs 2 GewO rechtlich nicht erheblichen Umstand eines während längerer Zeitdauer anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 358 GewO nicht Bedacht zu nehmen, sondern die Genehmigungspflicht selbstständig auf Grundlage des § 74 Abs 2 GewO zu beurteilen. Die Strafbehörde ist auch nicht verpflichtet, das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 358 GewO zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040004.X04Im RIS seit
06.03.2007