RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §358;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Im Strafverfahren nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO hat die Behörde auf den nach § 74 Abs 2 GewO rechtlich nicht erheblichen Umstand eines während längerer Zeitdauer anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 358 GewO nicht Bedacht zu nehmen, sondern die Genehmigungspflicht selbstständig auf Grundlage des § 74 Abs 2 GewO zu beurteilen. Die Strafbehörde ist auch nicht verpflichtet, das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 358 GewO zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040004.X04

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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