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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 11/1990, S 650;Rechtssatz
Durch eine (kurze) Befristung einer einstweiligen Verfügung (§ 122 WRG) kann die Berufungsmöglichkeit nicht eingeschränkt werden. Zur Auslegung der Befristung einer einstweiligen Verfügung mit drei Tagen und zur daraus folgenden Unzuständigkeit des VwGH zur Behandlung der Beschwerde gegen den die einstweilige Verfügung bestätigenden Berufungsbescheid, weil infolge Fristablaufes die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr wirksam war.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070067.X02Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010