RS Vwgh 1989/9/19 86/07/0067

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §122;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 11/1990, S 650;

Rechtssatz

Durch eine (kurze) Befristung einer einstweiligen Verfügung (§ 122 WRG) kann die Berufungsmöglichkeit nicht eingeschränkt werden. Zur Auslegung der Befristung einer einstweiligen Verfügung mit drei Tagen und zur daraus folgenden Unzuständigkeit des VwGH zur Behandlung der Beschwerde gegen den die einstweilige Verfügung bestätigenden Berufungsbescheid, weil infolge Fristablaufes die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr wirksam war.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070067.X02

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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