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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §431;Rechtssatz
Vom Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB gibt es eine Reihe von - gesetzlich begründeten - Ausnahmen; eine davon ist der Erwerb des Erstehers durch Zuschlag (Hinweis Dittrich-Tades, ABGB, 32 Aufl, Anm II zu § 431). Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz ist kein Platz für außerbücherliches Eigentum (Hinweis Dittrich-Tades, aaO, E 1. zu § 431). Für den Erwerb durch Zuschlag ist die Ausnahme vom Intabulationsprinzip in § 237 Abs 1 EO gesetzlich grundgelegt: Danach erwirbt der Ersteher das Eigentumsrecht bereits mit dem (rechtskräftig gewordenen) Zuschlag (Hinweis Augst-Jabusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung, Wien 1989, Anm 1 zu § 156). Da sohin der Ersteher bereits mit dem Zuschlag das Eigentum an dem vom nach dem WRG bewilligungspflichtigen Vorhaben betroffenen Grundstück erworben hatte, kommt insoweit - ungeachtet der noch nicht vorgenommenen Verbücherung - allein diesem die Eigenschaft eines Grundeigentümers zu. Da die ursprünglichen Eigentümer damit ab dem besagten Zeitpunkt nicht (mehr) Eigentümer des vorgenannten Grundstückes sind, hat die Behörde die Parteistellung der ursprünglichen Eigentümer in dem diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Grunde des § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG zu Recht verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070113.X01Im RIS seit
29.05.2007Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012