RS Vwgh 1989/9/19 89/07/0113

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
EO §156 Abs2;
EO §237 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Vom Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB gibt es eine Reihe von - gesetzlich begründeten - Ausnahmen; eine davon ist der Erwerb des Erstehers durch Zuschlag (Hinweis Dittrich-Tades, ABGB, 32 Aufl, Anm II zu § 431). Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz ist kein Platz für außerbücherliches Eigentum (Hinweis Dittrich-Tades, aaO, E 1. zu § 431). Für den Erwerb durch Zuschlag ist die Ausnahme vom Intabulationsprinzip in § 237 Abs 1 EO gesetzlich grundgelegt: Danach erwirbt der Ersteher das Eigentumsrecht bereits mit dem (rechtskräftig gewordenen) Zuschlag (Hinweis Augst-Jabusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung, Wien 1989, Anm 1 zu § 156). Da sohin der Ersteher bereits mit dem Zuschlag das Eigentum an dem vom nach dem WRG bewilligungspflichtigen Vorhaben betroffenen Grundstück erworben hatte, kommt insoweit - ungeachtet der noch nicht vorgenommenen Verbücherung - allein diesem die Eigenschaft eines Grundeigentümers zu. Da die ursprünglichen Eigentümer damit ab dem besagten Zeitpunkt nicht (mehr) Eigentümer des vorgenannten Grundstückes sind, hat die Behörde die Parteistellung der ursprünglichen Eigentümer in dem diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Grunde des § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG zu Recht verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070113.X01

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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