RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0005

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine als Berufung eingebrachte Eingabe die nach § 63 Abs 3 AVG erforderliche Begründung aufweist, lässt sich nicht losgelöst von dem im Verwaltungsrechtszug bekämpften Bescheid durch einen bloßen Vergleich mit Worten beantworten, die in einem anderen Fall vom VwGH für die Annahme des Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages als ausreichend angesehen worden waren. Aus dem im Einzelfall anzustellenden Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages darf der durch den bekämpften Bescheid gegebene Zusammenhang nicht schlechterdings außer Betracht gelassen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040005.X02

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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