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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Dr. J P in K, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Juli 2003, Zl. 13.342/01-I/3/03, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Berufung auf § 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), aus, dass die im angeschlossenen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan grün umrandeten Teilflächen des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 2864 der KG K. im Ausmaß von 6.167 m2 Wald im Sinne des ForstG sind.
Nach der Begründung - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - habe die Bezirkshauptmannschaft W. (BH) mit Bescheid vom 13. Oktober 2002 die im beigeschlossenen, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche des (fälschlich so bezeichneten) Grundstückes Nr. 2865 der KG K. im Ausmaß von 7.453 m2 von Amts wegen als Wald festgestellt. Begründend habe die BH ausgeführt, dass die im Lageplan grün eingetragene Teilfläche der Parzelle im Ausmaß von 6.167 m2 einen aus Naturverjüngung entstandenen 5- bis 40-jährigen Mischbestand mit einer Überschirmung von 7 Zehnteln aufweise. Vor der Waldfeststellung sei bereits eine Fläche von 1.286 m2 der Benutzungsart "Wald" zugeordnet gewesen, weshalb sich für die genannte Parzelle eine Gesamtwaldfläche von 7.453 m2 ergebe. (Die restliche Teilfläche im Ausmaß von 1.341 m2 sei nach wie vor der Benützungsart "landwirtschaftlich genutzt" zuzuordnen.)
Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im Wesentlichen die Auffassung vertreten habe, dass die Stadtgemeinde K. auf Grund von raumplanerischen Vorgaben im Verfahren zu hören gewesen wäre. Es hätte auch eine Abwägung der Interessen der Stadtgemeinde und der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen an der Walderhaltung stattfinden müssen. Es sei nicht festgestellt worden, dass auf Grund der Einzäunung der Grundfläche keine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung erfolgen könne. Ebenso mangle es an einer Beschreibung des nicht standortgerechten Bestandes, der zur forstlichen Nutzung ungeeignet sei.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Februar 2002 sei die Berufung abgewiesen und der Spruch insofern abgeändert worden, als die im beigeschlossenen, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan grün eingezeichnete Teilfläche des Grundstückes Nr. 2864 der KG K. im Ausmaß von 7.378 m2 als Wald festgestellt worden sei.
In seiner Begründung habe der Landeshauptmann darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 29. Mai 2001 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Der Vergleich der Luftbilder aus den Jahren 1991 und 2000 zeige deutlich die Zunahme der Überschirmung der gegenständlichen Grundfläche infolge Naturverjüngung. Das Gestatten der Naturverjüngung sei Teil der forstlichen Nutzung. Die Überschirmung mit forstlichen Holzgewächsen liege mit 7 Zehnteln über der geforderten Mindestüberschirmung von 5 Zehnteln, weshalb Wald im Sinne des Forstgesetzes infolge Neubewaldung vorliege. Eine Einzäunung stünde bei dem gegebenen Sachverhalt weder einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung noch einer Waldfeststellung entgegen. Bei der Waldfeststellung komme es auch nicht auf die im Grundbuch ausgewiesene Benützungsart an; diese stelle bloß eine Ersichtlichmachung dar, die nicht geeignet sei, bestimmte Rechtswirkungen zu begründen. Eine Interessenabwägung sei im Rodungsverfahren, nicht aber im Waldfeststellungsverfahren vorgesehen. Trotz der Feststellung der Waldeigenschaft sei der Nutzen der Grundfläche insofern gegeben, als diese zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendet werden könne, wenn eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe auch gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und am 14. Mai 2003 einen ergänzenden Berufungsantrag eingebracht.
Von der belangten Behörde sei darauf hin eine stereoskopische Luftbildauswertung veranlasst worden, da durch die Forstgesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 59/2002, die Bestimmung des § 4 Abs. 1 ForstG dahingehend geändert worden sei, dass die Neubewaldung im Falle der Naturverjüngung erfordere, dass eine Überschirmung von 5 Zehnteln durch einen Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe gebildet werden müsse. Die Luftbildauswertung habe - zusammengefasst - ergeben, dass die auf Grund der Bestockung ausgeschiedenen Teilflächen zum Zeitpunkt der verwendeten Luftaufnahme vom 26. März 1999 eine mittlere Bewuchshöhe von zumindest 4,1 m, somit über 3 m, aufgewiesen hätten. Ebenso sei festgestellt worden, dass diese Flächen - ausgenommen eine mit "k" bezeichnete Teilfläche - eine Überschirmung von 8 bis 10 Zehnteln aufwiesen. Da der von der BH befasste Gutachter zum Zeitpunkt seiner Befunderhebung am 1. März 2000 den (noch) stockenden Bewuchs habe feststellen können, sei hinsichtlich der Frage der damaligen Baumhöhen eine Ergänzung seiner Befundaufnahme eingeholt worden. Demnach habe der 5- bis 40-jährige (großteils 10- bis 40- jährige) Mischbestand mit den Baumarten Schwarzkiefer, Hainbuche, Eiche, Bergahorn, Feldahorn, Kirsche, Linde, Nuss- und Feldulme eine Höhe von durchschnittlich deutlich mehr als 3 m aufgewiesen, wie dies Vergleiche mit 10-jährigen Naturverjüngungsflächen in unmittelbarer Umgebung und mit dieser Baumartenzusammensetzung ergeben würden. Nur die letzten, vormaligen Lücken mit fünfjährigen Holzgewächsen seien etwas niedriger gewesen. Aus der Erinnerung des Sachverständigen seien die ältesten Bäume ca. 11 m hoch und der Großteil des Laubmischbestandes ca. 6,5 m hoch gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe dazu eine Stellungnahme abgegeben und eine forstfachliche Stellungnahme von DI B. vorgelegt.
Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde aus, dass im Verfahren vor der BH ein Gutachten vom 25. Juli 2000 eingeholt worden sei, wozu auch am 1. März 2000 ein Lokalaugenschein unter Teilnahme der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Im Gutachten sei ausgeführt worden, dass eine Teilfläche im Ausmaß von 6.167 m2 des Grundstückes Nr. 2864 der KG K. mit einem 5- bis 40-jährigen Mischbestand der Baumarten Schwarzkiefer, Hainbuch, Eiche, Esche, Bergahorn, Feldahorn, Kirsche, Linde, Nuss- und Feldulme bestockt sei. Weiters würde der Bewuchs aus verschiedenen Sträuchern, wie z. B. Hartriegel, Heckenrose, Kreuzdorn, wolliger und gemeiner Schneeball und Weißdorn gebildet, was darauf hinweise, dass der Bewuchs aus Naturverjüngung auf der ehemals landwirtschaftlich genutzten Fläche hervorgegangen sei. Die Überschirmung der forstlichen Holzgewächse habe durchschnittlich 7 Zehntel betragen. Die Nichtwaldflächen im Ausmaß von 1.286 m2 seien auch zum Teil mit forstlichen Holzgewächsen bestockt, den Großteil des Bewuchses würden jedoch diverse Sträucher und Obstbäume bilden, wodurch die zur Waldeigenschaft notwendige Mindestüberschirmung von 5 Zehnteln nicht erreicht werde.
Der vom Landeshauptmann befasste Gutachter habe im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 14. Februar 2001 - mittels Fotos dokumentiert - festgestellt, dass der Bewuchs der gegenständlichen, umzäunten Grundfläche größtenteils umgeschnitten sei, Äste und Stämme zu Haufen zusammengelegt oder in Stößen als Brennholz aufgeschlichtet worden seien. Teilweise seien auch Stöcke herausgerissen worden. Die unregelmäßig vorhandenen Wurzelstöcke von Eschen, Eichen, Hainbuchen, Ahorn und Schwarzkiefern würden auf eine Überschirmung von über 7 Zehnteln hinweisen. Die unregelmäßige Verteilung der Stöcke und deren geringer Abstand von oft nur wenigen Zentimetern zeige das Entstehen durch Naturverjüngung. Der Vergleich der Luftbilder aus dem Jahre 1991 und 2000 lasse die Naturverjüngungsdynamik durch die Zunahme der Überschirmung erkennen. Das Luftbild vom 10. Mai 2000 zeige, dass die Überschirmung bis zur Grenze des Grundstückes Nr. 2859/8 reiche, weshalb sich eine Neubewaldungsfläche im Ausmaß von 7.378 m2 ergebe.
Dem Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Lokalaugenschein des Amtssachverständigen teilgenommen habe. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht abgeleitet werden, dass Beweise nur in Anwesenheit der Partei aufgenommen werden dürften. Auch zu einem Lokalaugenschein müsse die Partei nicht beigezogen werden, sofern eine einwandfreie Sachverhaltsermittlung möglich sei. Da im Rahmen der Waldfeststellung die Beiziehung der Partei zum Lokalaugenschein nicht vorgesehen und nicht ersichtlich sei, inwiefern erforderliche Sachverhaltsfeststellungen nur im Beisein der Beschwerdeführerin hätten getroffen werden können, liege dieser Verfahrensmangel nicht vor. Nicht nachvollziehbar sei das Vorbringen, dass aus dem Vergleich der Luftbilder aus den Jahren 1991 und 2000 nicht die vom zweitinstanzlichen Gutachter festgestellte Naturverjüngungsdynamik nachweisbar sein solle. So sei einwandfrei ersichtlich, dass in diesem Zeitraum eine Zunahme des Bewuchses erfolgt sei, auch wenn die beiden Luftbilder nicht völlig ident seien. Es hätte jedenfalls nicht widerlegt werden können, dass im relevanten zehnjährigen Zeitraum vor Einleitung des Verfahrens (am 4. Februar 2000) als auch zur Zeit der Befunderhebung durch den erstinstanzlichen Sachverständigen die Kriterien für die Waldeigenschaft infolge Neubewaldung vorgelegen seien. Soweit die Feststellung einer Überschirmung von 7/10 mit forstlichem Bewuchs bemängelt werde, sei zu bemerken, dass sich diese für die mit dem gegenständlichen Bescheid als Wald festgestellten Teilflächen des Grundstückes Nr. 2864 der KG K. aus den schlüssigen Befundfeststellungen der Gutachter ergebe. Wie aus den erstinstanzlichen Gutachten hervorgehe - verdeutlicht durch eine ergänzende Befundaufnahme vom 28. Jänner 2000 und durch zwei andere Gutachten unterstützt - sei die Überschirmung von 7 Zehntel (bereits) durch die im Anhang zum Forstgesetz enthaltenen Holzgewächse gebildet. Keine Berücksichtigung hätten (Kultur-) Obstgehölze oder die diversen gutachtlich genannten Straucharten oder Wildobstgehölze gefunden. Bei den berücksichtigten Holzgewächsen handle es sich nicht um solche, die in der Verordnung über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung, BGBl. II Nr. 25/2003, enthalten seien. Die gegenständlich für die Neubewaldung erforderliche Voraussetzung der Bewuchshöhe von wenigstens 3 m liege nach den eingeholten Gutachten und den ergänzenden Feststellungen unzweifelhaft vor. Das Vorliegen dieser Bewuchshöhe werde auch durch die Fotos des zweitinstanzlichen Gutachters indiziert. Festzuhalten sei, dass die Luftbildauswertung nur eines der Beweismittel dieses Verfahrens bilde, welches neben anderen insbesondere dazu diene, die Naturverjüngungsentwicklung und damit die forstliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche zu dokumentieren. Durch die seitens der Gutachter schlüssig festgestellte Entwicklung der Naturverjüngung (Bewuchsarten, Ungleichaltrigkeit, Verteilung), die vom zweitinstanzlichen Gutachter angefertigten Fotos und die Luftbilder aus den Jahren 1991, 1999 und 2000 werde unzweifelhaft das Beschwerdevorbringen widerlegt, dass in den letzten 15 Jahren eine landwirtschaftliche oder parkmäßige Nutzung erfolgt sei. Das behauptete regelmäßige Abmähen und Pflegen der Wiese entbehre jeglicher Grundlage, da sich diesfalls nicht der festgestellte Bewuchs hätte bilden können. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin sei von Widersprüchen gekennzeichnet:
Einerseits werde - unter unvollständiger Wiedergabe des zweitinstanzlichen Gutachtens - vorgebracht, dass nur ein Jungwuchs von Eschen und Hainbuchen vorhanden gewesen sei; andererseits, dass ausschließlich gärtnerisch und parkrelevante Gehölze gepflanzt worden seien und letztlich Zeugen einvernommen werden sollten, die den Bewuchs mit Weißdorn, Wildrosen und anderen Sträuchern belegen sollten. Die Tatsache, dass im Beschwerdefall keine gärtnerische und parkmäßige Nutzung gegeben gewesen sei, könne damit nicht erschüttert werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der erstinstanzliche Amtssachverständige dargelegt habe, dass die gegenständliche Grundfläche nachweislich immer landwirtschaftich genutzt worden sei, entspreche nicht dem Verfahrensinhalt. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten lediglich festgestellt, dass es sich um eine ehemalig landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einzelnen Baumhorsten gehandelt habe, die nach Beendigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit zugewachsen sei. Zum Vorbringen, dass die Einzäunung der gegenständlichen Fläche der Waldeigenschaft entgegenstehen solle, sei auf die Bestimmung des § 34 ForstG zu verweisen, wonach Sperren (auch Zäune umfassend) bestimmter Art und Weise zulässig seien. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Gestatten der Naturverjüngung keine forstwirtschaftliche Nutzung sei, sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, entgegenzuhalten.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Qualifikation als Wald während des zehnjährigen Beobachtungszeitraumes des § 5 Abs. 2 ForstG vorliegen müsse, könne nicht gefolgt werden. Die Waldeigenschaft müsse vielmehr nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraumes vorliegen. Eine Interessenabwägung habe im Waldfeststellungsverfahren nicht stattzufinden. Es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens ein öffentliches Interesse an der Waldzunahme bestehen müsse.
Hinsichtlich der bemängelten Bestimmung des forstlichen Bewuchses im unbelaubten Zustand sei zu entgegnen, dass forstfachliche Amtssachverständige die Arten auch im Winterzustand (z.B. mittels Knospen, Borke, Habitus) erkennen könnten. Eine Zeugeneinvernahme zur Beurteilung des früheren Bewuchses könne keinen anderen Sachverhalt ergeben, da - auch bei dem aufgezeigten widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - an den Feststellungen der Sachverständigen nicht zu zweifeln sei. Überdies würde den Sachverständigen auch durch die angeführten Zeugen nicht auf gleicher fachlicher Ebene gegenübergetreten werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/10/0204) sei bei der Waldfeststellung nach § 5 ForstG der Beurteilung jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Verfahrens sei. In dem genannten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass der Tatbestand der Neubewaldung auf die Feststellungsfläche zu beziehen sei. Dies sei so zu verstehen, dass Bewuchs- und Überschirmungsgrad auf die Feststellungsfläche zu beziehen seien. Der Überschirmungsgrad sei (ohne Bedachtnahme auf die Überschirmung von benachbarten Waldflächen) grundsätzlich bezogen auf die zusammenhängend bestockten Teile der Feststellungsfläche zu ermitteln. Dies schließe nicht ein Ergebnis aus, dass die dem Waldfeststellungsverfahren unterzogene Fläche zum Teil Wald und zum Teil Nichtwald sei. Gegenständlich sei die Waldfeststellung hinsichtlich jener Teilfläche des Grundstückes Nr. 2864 der KG K., welche im Kataster die Benützungsart "landwirtschaftlich genutzt" aufweise. Der erstinstanzliche Gutachter habe die Überschirmung mit forstlichen Holzgewächsen gemäß dem Anhang zum Forstgesetz für diese verfahrensgegenständliche Fläche, abzüglich der im Lageplan zum erstinstanzlichen Bescheid verzeichneten Nichtwaldflächen, mit durchschnittlich 7 Zehnteln beurteilt. Durch die weiteren Gutachter sei kein Widerspruch aufgezeigt worden. Auch wenn in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten hinsichtlich der mit "k" bezeichneten Teilfläche eine Überschirmung von 4 Zehntel ausgewiesen sei und dies bei alleiniger Beurteilung nicht für die Feststellung der Waldeigenschaft ausreichen würde, so sei durch deren räumlichen Zusammenhang mit den anderen Flächen auch diese Fläche als Wald festzustellen. Gleiches gelte auch für jene Kleinflächen, die im Gutachten als unbewachsen bezeichnet worden seien. Wie seitens der vorinstanzlichen Gutachter schlüssig dargelegt und anhand der Fotos und Luftbilder nachvollziehbar dokumentiert worden sei, handle es sich um eine Neubewaldungsfläche infolge Naturverjüngung, welche deshalb entsprechend ungleichaltrig sei und im Überschirmungsgrad differiere. Auch wenn Teilflächen auf Grund der Naturverjüngungsdynamik oder aus sonstigen Gründen (z.B. Grenzhiebe) unbestockt seien, so stelle dies noch keine Unterbrechung des räumlichen Zusammenhanges der bestockten Teile dar. Es werde auch durch das zweitinstanzlich verwendete Luftbild vom 10. Mai 2000 bestätigt, wonach auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Belaubung größtenteils auf diesen Teilflächen Bewuchs ersichtlich sei. Demnach zählten diese als Räumden oder Kahlflächen zu beurteilenden Flächen auch zum Wald (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076).
Zum Vorbringen des Privatgutachters DI B., wonach eine Unterscheidung der forstlichen und nichtforstlichen Laubgehölze nicht möglich sei und daher die Überschirmung nicht von Relevanz sei, sei zu entgegnen, dass die Feststellung des forstlichen Bewuchses auf Grund der Erhebungen der Gutachter vor Ort erfolgt sei und nicht auf der Luftbildauswertung beruhe. Hinsichtlich des Vorbringens, dass Teilflächen nicht die Waldeigenschaft erfüllten, genannte Personen den Bewuchs durch Wildrosen und Weisdorn hätten bezeugen könnten und eine gärtnerisch genutzte Fläche vorläge, sei auf die bereits ausgeführte Begründung zu verweisen.
Zusammengefasst ergebe sich daher, dass hinsichtlich der gegenständlich festgestellten und im angeschlossenen Lageplan bezeichneten Teilflächen die Voraussetzungen der Neubewaldung, nämlich die Überschirmung von wenigstens 5 Zehnteln durch (forstlichen) Bewuchs über 3 m Höhe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens am 4. Februar 2000 bereits vorgelegen sei und danach bis zur weiteren Schlägerung des Bewuchses (vor der zweitinstanzlichen Begehung am 14. Februar 2001) noch vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin hat dazu mit Schriftsatz vom 12. April 2005 Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Neubewaldung" überschriebene § 4 ForstG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 bestimmt auszugsweise:
"§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von 10 Jahren ab der Durchführung,
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von mindestens 3 m Höhe.
Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.
(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z. 2 abweichende Bewuchshöhe festlegen.
(2) ..."
Der das "Feststellungsverfahren" regelnde § 5 ForstG lautet auszugsweise:
"§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a)
eine Grundfläche Wald ist oder
b)
...
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
1.
die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2.
eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgeseztes handelt.
(2a) ..."
In der Beschwerde wird zunächst auf die Planungsinteressen der Stadtgemeinde K. verwiesen, wonach kein öffentliches Interesse an einer weiteren Waldentwicklung bestehe. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse der Stadtgemeinde an der Erhaltung eines Wiesenstreifens zwischen Bauland und Wald. Damit werde das öffentliche Interesse an der Nichtfeststellung des Waldcharakters des gegenständlichen Grundstückes dokumentiert. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. April 2005 beantragt, eine ergänzende wissenschaftliche Arbeit über den ungewollten Rückgang der Wiesenbiotope im streitgegenständlichen Gebiet einzuholen, aus der sich ergeben werde, dass kein schützenswerter Waldbestand vorhanden sei.
Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass im Waldfeststellungsverfahren die Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses der von der Beschwerdeführerin genannten Art nicht stattzufinden hat. Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Ist die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne des ForstG gewesen, hat die Behörde die Waldeigenschaft festzustellen. Die Waldeigenschaft ist dabei auf Grund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse nach den Voraussetzungen der §§ 1a bzw. 4 ForstG zu beurteilen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung einer Fläche als Wald mit dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung einer Waldfläche, wie sie etwa nach § 17 Abs. 3 ForstG im Rodungsverfahren vorzunehmen ist, ist nicht Gegenstand einer Waldfeststellung.
Die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen Ing. Z., der entsprechende Planungen der Stadtgemeinde K. bestätigen sollte, war daher entbehrlich. Ebenso bedurfte es nicht der Einholung der von der Beschwerdeführerin für erforderlich erachteten wissenschaftlichen Arbeit über den ungewollten Rückgang der Wiesenbiotope.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch den angefochtenen Bescheid geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass für die Behandlung eines solchen Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2004/07/0060).
Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die vorliegenden Sachverständigengutachten die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten "Zeitzeugen", die darlegen hätten sollen, dass die gegenständlichen Grundflächen mit Wildrosen, Weißdorn und anderen nichtforstlichen Sträuchern bewachsen gewesen seien, nicht durchgeführt hat. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides auch darauf verwiesen, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gemachten Angaben widersprüchlich seien, hat sie doch einerseits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die Grundflächen nur mit einem Jungwuchs von Eschen und Hainbuchen bewachsen gewesen sein sollten, andererseits, dass ausschließlich gärtnerische und parkrelevante Gehölzer gepflanzt worden seien.
In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass Verfahren leide an einem "Erörterungsmangel", zumal der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, "mit dem Gutachter entsprechende Fragenkataloge abzuarbeiten", um Widersprüche im Amtsgutachten aufdecken zu können.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurden der Beschwerdeführerin die jeweils eingeholten Gutachten unter Gewährung entsprechender Fristen zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme nachweislich übermittelt. Entsprechende Fragen an die Amtssachverständigen, die eine weitere Befassung erfordert hätten, wurden von der Beschwerdeführerin allerdings nicht gestellt. Der behauptete Mangel ist daher nicht ersichtlich.
Allfällige, einer Waldfeststellung entgegenstehende Interessen sind im Waldfeststellungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Es war daher nicht erforderlich, ein landwirtschaftliches Gutachtens bezüglich des Interesses an der Agrarstrukturverbesserung einzuholen.
Zum Vorbringen, dass mangels einer forstlichen Nutzung die Waldeigenschaft zu verneinen sei, genügt der Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, wonach es als forstliche Nutzung gilt, wenn eine Fläche der Naturverjüngung überlassen wird.
Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 2. September 2008
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003100236.X00Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011