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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Im Rahmen der Wertung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit f KFG fallen unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit mehrere einschlägige Vorstrafen (wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen) zum Nachteil des Lenkers besonders ins Gewicht. Die vom Lenker behaupteten beruflichen Motive für die wiederholte Geschwindigkeitsübertretung sind unbeachtlich.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110068.X02Im RIS seit
27.06.2007