RS Vwgh 1989/9/19 89/11/0068

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Im Rahmen der Wertung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit f KFG fallen unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit mehrere einschlägige Vorstrafen (wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen) zum Nachteil des Lenkers besonders ins Gewicht. Die vom Lenker behaupteten beruflichen Motive für die wiederholte Geschwindigkeitsübertretung sind unbeachtlich.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110068.X02

Im RIS seit

27.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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