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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Partei deren Verlegung und Vertagung beantragt, so muss die belangte Behörde über den Antrag der Partei entscheiden und begründen, warum sie von der ursprünglich für notwendig erachteten mündlichen Verhandlung in der Folge Abstand genommen hat (Hinweis E 27.4.1978, 2623/77, VwSlg 9543 A/1978).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080209.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013