RS Vwgh 1989/9/19 89/14/0107

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1972 §32 Z1 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 40;

Rechtssatz

Schadenersatz für Vermögenseinbußen unterliegt dann der Einkommensteuerpflicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Erzielung konkreter Einnahmen steht. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei denen der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten der Besteuerung unterliegt, bedeutet dies, daß Schadenersatzleistung, die ein Bestandgeber im Zusammenhang mit den Einkünften erhält, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Lediglich Schadenersatz, der nicht im Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle steht, also etwa für Wertminderung des Bestandobjektes unmittelbar, unterliegt nicht der Einkommensteuer (hier: Ersatz für Aufwuchsentgang und für Flurschäden aus eingeräumten Rechten der Geländekorrektur für eine Schiabfahrt und der Errichtung einer Weganlage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140107.X01

Im RIS seit

19.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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