RS Vwgh 1989/9/19 88/14/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 35;

Rechtssatz

Die 20 %-Grenze kann unter besonderen Umständen überschritten oder unterschritten werden. Für ein Abweichen von der 20 % Grenze besteht jedoch kein Anlaß, wenn es sich bei den privat genutzten Gebäudeteilen im wesentlichen um Wohnräume handelt, die einem Gebäude eingegliedert sind, das auch sonst Personen als Unterkunft (hier Fremdenzimmer) dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140172.X02

Im RIS seit

19.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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