Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 35;Rechtssatz
Die 20 %-Grenze kann unter besonderen Umständen überschritten oder unterschritten werden. Für ein Abweichen von der 20 % Grenze besteht jedoch kein Anlaß, wenn es sich bei den privat genutzten Gebäudeteilen im wesentlichen um Wohnräume handelt, die einem Gebäude eingegliedert sind, das auch sonst Personen als Unterkunft (hier Fremdenzimmer) dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140172.X02Im RIS seit
19.09.1989Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012