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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §299;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 194;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0180 E 20. September 1988 RS 2Stammrechtssatz
An die im Aufhebungsbescheid von der Oberbehörde vertretene Rechtsansicht ist wohl das Finanzamt, nicht jedoch der Abgabepflichtige gebunden. Dem Aufhebungsbescheid kommt keineswegs die Wirkung eines Feststellungsbescheides zu. Von einer Bindungswirkung iSd Ausführungen im E 15.9.1983, 83/16/0034; VwSlg 5801 F/1983 kann nur insofern die Rede sein, als das Finanzamt nach Art 20 B-VG an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140092.X03Im RIS seit
19.09.1989