RS Vwgh 1989/9/19 86/14/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
B-VG Art20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 194;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0180 E 20. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

An die im Aufhebungsbescheid von der Oberbehörde vertretene Rechtsansicht ist wohl das Finanzamt, nicht jedoch der Abgabepflichtige gebunden. Dem Aufhebungsbescheid kommt keineswegs die Wirkung eines Feststellungsbescheides zu. Von einer Bindungswirkung iSd Ausführungen im E 15.9.1983, 83/16/0034; VwSlg 5801 F/1983 kann nur insofern die Rede sein, als das Finanzamt nach Art 20 B-VG an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140092.X03

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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