RS Vwgh 1989/9/19 86/04/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52 impl;
GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Parteistellung wird nur im Rahmen einer Einwendung erlangt. Nur im Rahmen von entsprechend qualifizierten Einwendungen kann sich die Frage der Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen stellen (Hinweis E 18.10.1988, 88/04/0074). Hingegen können Rechte, die "in Zusammenhang" mit rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen stehen, im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040103.X03

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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