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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Von einer zügigen Betreibung des Verfahrens kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde der Partei nach Abschluss ihrer Ermittlungen das gesamte Aktenmaterial mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen übermittelt, ohne hiefür eine (angesichts des bevorstehende Ablaufes der Sechsmonatsfrist und der eher dürftigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) angemessen kurze Frist zu setzen.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080144.X02Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
30.03.2017