RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0144

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Von einer zügigen Betreibung des Verfahrens kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde der Partei nach Abschluss ihrer Ermittlungen das gesamte Aktenmaterial mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen übermittelt, ohne hiefür eine (angesichts des bevorstehende Ablaufes der Sechsmonatsfrist und der eher dürftigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) angemessen kurze Frist zu setzen.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080144.X02

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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