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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Vorgeschichte:85/07/0155 E 26. Februar 1987;Rechtssatz
Voraussetzung der Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte iSd § 59 Abs 1 AVG ist auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte SÄMTLICHER Verfahrensparteien und ein in jedem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren. Unzulässig erscheint es aus dieser Sicht, einzelne Parteien des Gesamtbewilligungsverfahrens ohne Vornahme einer generellen Bewilligung aus Teilen des Bewilligungsverfahrens so lange auszuschließen, bis im Wege bloßer Detailbewilligungen solcher Abschnitte, durch deren Bewilligung ALLEIN diese Parteien nicht berührt werden, große Teile des Gesamtprojektes ohne jede Einflussnahme von diesem Betroffener bewilligt und möglicherweise auch bereits in die Wirklichkeit umgesetzt sind.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070068.X02Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012