RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0101 E 10. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Nach diesem Grundsatz muß der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Weise gedeutet werden, daß damit - bloß - festgestellt wird, daß der Mitbeteiligte als Dienstgeber gemäß § 35 Abs 1 ASVG iZm § 58 Abs 2 ASVG nicht zur Bezahlung der im Spruch näher bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Ob den Mitbeteiligten aus anderen Rechtsgründen (hier: insbesondere § 67 Abs 3 ASVG und § 128 HGB) keine Zahlungsverpflichtung für diese Sozialversicherungsbeiträge trifft, ist - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit aller Klarheit ergibt - nicht Gegenstand des Abspruches dieses Bescheides.

Schlagworte

Spruch und BegründungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080209.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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