RS Vwgh 1989/9/19 89/07/0055

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Nach § 138 Abs 1 lit a WRG kommt als Täter jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (Hinweis E 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979, E 20.11.1984, 84/07/0210). Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob der Auftragsadressat bei der ursprünglichen Errichtung der beiden Teiche mitgewirkt hat und ob er Eigentümer der betreffenden Grundstücke ist. Er hat jedenfalls zugestanden, zumindest an der Erweiterung eines der beiden Teiche mitgewirkt zu haben und selbst die Teiche zu Bewässerungszwecken zu benützen. Der zur Beseitigung des bestehenden konsenslosen Zustandes erforderliche wasserpolizeiliche Auftrag durfte daher gegen ihn als nach § 138 Abs 1 WRG Verantwortlichen ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070055.X01

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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