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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0217 E 28. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Gem § 28 Abs 5 IngKG steht gegen die Beschlüsse des Kuratoriums dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Kammertag zu. Nach den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens hat dies aber zur Folge, dass die Berufungsbehörde nur im Rahmen der "Sache", d. i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, ihre Entscheidungsbefugnis ausüben kann (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Erfolgt eine Entscheidung der Rechtsmittelbehörde außerhalb dieses Rahmens, überschreitet sie die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80, VwSlg 10305 A/1980).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040076.X01Im RIS seit
12.02.2007